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Nach Job für die Konkurrenz Sperre des ALG I

[08.02.2010] -
Wer bei einer Konkurrenzfirma seines Arbeitgebers nebenher jobbt, dem droht die Kündigung und eine zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes I.

Dieses Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 16.2.2009 ist nun rechtskräftig geworden (Az. L 9 AL 91/08). Das LSG verhandelte den Fall eines Ex-Betriebsleiters, der fast 15 Jahre für eine Frankfurter Sicherheitsfirma tätig war – bis er entlassen wurde, weil er parallel auch bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt war.

Die Arbeitsagentur genehmigte ihm zwar ALG I – jedoch erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Er habe die Kündigung durch sein Verhalten selbst verschuldet. Das bestritt der Betroffene. Er sei zwar zunächst fristlos entlassen worden, doch nach einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung beendet worden.

Das spiele aber keine Rolle, meinte das LSG. Entscheidend sei, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Davon ging das Gericht nach dem Sachverhalt aus. Selbst gelegentliche Gefälligkeitstätigkeiten für eine Konkurrenzfirma seien einem Arbeitnehmer strikt verboten und rechtfertigten eine fristlose Kündigung – egal, ob diese letztlich erfolgt sei oder nicht.


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